Die folgenden Bedingungen Ziffer 1. -18. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Besteller mit Sitz im Ausland gelten nur Ziffer 17. und 18.
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hier mit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Form- und Farbänderungen bleiben uns vorbehalten, soweit dadurch der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Ebenso bleibt die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung vorbehalten.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der Informationspflichten VO, unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.
3.1. Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Für Bestellwerte unter 180,00 € erheben wir einen Mindermengenzuschlag i.H.v. 22,50 €. Ausgenommen sind Musterlieferungen.
3.2. Verändern sich EG Einfuhrabgaben zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, so sind wir bei Waren, die solchen Einfuhrabgaben unterliegen, berechtigt die vereinbarten Preise entsprechend dem veränderten Abgabenbetrag anzupassen. Das gilt nicht, wenn uns die Veränderung der Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt war.
3.3. Ziffer 3.2 gilt sinngemäß auch für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die Präferenzen für Importe in die EG genießen. Hinsichtlich solcher Waren haben wir darüber hinaus das Recht, auch nach erfolgter Lieferung und Zahlung vom Käufer binnen 365 Tagen seit Lieferung die Erstattung von Einfuhrabgaben zu verlangen, sofern wegen Erschöpfung des Warenkontinentes gegen uns bezüglich dieser Ware einen Zoll- oder Steueränderungsbescheid ergeht.
3.4. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
4.1. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware erfolgen, so berechnen wir diese zu Selbstkosten.
4.2. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Bestellers vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.
5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller.
5.3. Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
5.4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel herein genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
6.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
6.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
6.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
6.5. Auf die in Ziff. 6.3 und 6.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
6.6. Zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang sind wir berechtigt, sofern dadurch Rechtsgüter des Bestellers nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
7.1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
7.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
7.3. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
7.5. Ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Mengen-veränderungen während des Abrufauftrages gilt als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
8.2. Eine Transportversicherung nehmen wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und unter Berechnung der dadurch entstehenden Kosten vor.
9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, daß der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
9.4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
9.7. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung im Verkaufskatalog oder bei Sonderanfertigungen die vom Besteller gegengezeichnete Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheits-beschreibung der Ware dar.
9.8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9.9. Enthält die Planung des Bestellers Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir den Besteller unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Bestellers übernehmen wir nicht.
9.10. ASSMANN WSW hat ein nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem installiert. Der Besteller ist berechtigt, sich über Art und Umfang der Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen, als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten, bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.
9.11. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Besteller insbesondere nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.
10.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wirnicht.
10.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3. Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
10.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
11.1. Warenrücksendungen, auch solche, die durch Produktmängel veranlasst sind, bedürfen aus organisatorischen Gründen in unserer Warenannahme stets unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Diese erteilen wir grundsätzlich nicht für Sonderanfertigungen und ausgelaufene Artikel soweit deren Rückgabe nicht auf Produktmängeln beruht.
11.2. Zusammen mit unserer Zustimmung erhält der Kunde Rücksendedokumente oder –Kennzeichnungen, die der Retoure beizufügen sind. Ohne diese ist eine ordnungsgemäße Bearbeitung bei der Warenannahme nicht sichergestellt, weshalb solche Sendungen nicht angenommen werden.
11.3. Im Falle einer nicht durch Produktmängel veranlaßten Warenrücknahme schreiben wir bei originalverpackten und unbeschädigten Artikeln 70 % des berechneten Preises gut. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die uns entstehenden Kosten für Untersuchung, Aufarbeitung, Neuverpackung und Behandlung in unserem Werk geringer ist als der Abzug von 30%. Ist die Ware beschädigt oder nicht originalverpackt, so berechnen wir die konkreten Kosten, mindestens aber 60% des ursprünglichen Warenpreises, wobei auch hier dem Kunden der Nachweis eines geringeren Kostenaufwandes vorbehalten bleibt.
12.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.
12.2. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
12.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Besteller werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
12.4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung -insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren -weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
12.5. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
12.6. 5. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
13.1. Wird ASSMANN WSW durch den Kunden, für die Herstellung von Produkten, mit der Erstellung von Werkzeugen beauftragt, so verbleiben diese Werkzeuge im Eigentum von ASSMANN WSW. Anteilige Werkzeugkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
14.1. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
14.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Drehteilen und Baugruppen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Besteller hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.
Verträge, die mit Käufern geschlossen werden, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, unterliegen dem deutschen Recht unter Einschluss der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, soweit diese nicht durch die nachstehenden Bedingungen ergänzt oder geändert wird:
18.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.
18.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2010.
18.3. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Besteller über.
18.4. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu leisten.
18.5. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlußfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
18.6. Alle Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 17.5.
18.7. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Besteller die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
18.8. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.
18.9. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
18.10. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: Oktober 2015
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ASSMANN WSW components GmbH
Auf dem Schüffel 1
D-58513 Lüdenscheid
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